SATZUNG DES FREIBADVEREIN WEILER e.V.

Satzung 

des Freibadverein Weiler e.V.

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen Freibadverein Weiler und hat seinen Sitz in Schorndorf-Weiler

(2)  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.

 

§ 2      Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibads in Weiler. Der Verein stellt sich in Zusammenarbeit mit der Stadt Schorndorf die Aufgabe, die baulichen Einrichtungen des Freibads soweit herzustellen und zu sanieren, dass das Bad für die Öffentlichkeit auf Dauer nutzbar wird und damit diese Möglichkeit für sportliche Übungen und Leistungen erhalten bleibt. Es soll erreicht werden, dass insbesondere Kinder und Jugendliche ungefährdet Schwimmen lernen und Schwimmsport treiben können.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen und sachlichen Mitteln, die ausschließlich

a)    zur Erhaltung des Freibades als Sportanlage der Stadt Schorndorf

(= Rechtsträgerin)

b)    für die Durchführung des Betriebes des Freibades Weiler

verwendet werden.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.

 

§ 5      Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des Mitglieds zugestimmt hat. Über die Ablehnung entscheidet ebenfalls der Vorstand. Für die Ablehnung ist keine Begründung erforderlich.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch

a)    Austritt

b)    Ausschluss

c)    Tod

(4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig.

(5)   Der Ausschluss kann erfolgen,

a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.

b)  wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

(6)  Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 6      Ehrenmitgliedschaft

(1)       Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins und wird für langjährige und hervorragende Verdienste um den Verein verliehen.

(2)       Antragsverfahren, Entscheidung, Verleihung

a) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Vereins

b) Entscheidungsberechtigt ist der Ausschuss

c) Verleihung: Die Ehrungen können stattfinden bei der

    Mitgliederversammlung oder bei Feiern.

 

§ 7      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8      Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden;

b)    dem 2. Vorsitzenden;

c)    dem 3. Vorsitzenden;

d)    dem Schriftführer;

e)    dem Kassier.

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie haben je Einzelvertretungsbefugnis.

(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)       Im Innenverhältnis gilt ferner:

a)    Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu € 300,-- ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende ermächtigt.

b)    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit mehr als € 300,-- ist der Ausschuss zuständig.

(5)     Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Bücher vom Kassier abzuschließen. Die Abrechnung ist zur Überprüfung den Kassenprüfern vorzulegen.

(6)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Ausschuss ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(7)         Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9      Der Vereinsausschuss

(1)     Den Ausschuss des Vereins bilden

a)    Die Mitglieder des Vorstandes

b)    Mindestens 4 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählende Mitglieder.

(2)      Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat sich der Ausschuss durch Zuwahl eines weiteren Mitglieds für den Rest der Wahlzeit des Ausscheidenden zu ergänzen.

(3)      Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf zu den Sitzungen eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.

(5)      Der Ausschuss bereitet die Mitgliederversammlung vor.

(6)   Der Ausschuss ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, die nach dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind.

(7)       Die Mitglieder des Ausschusses arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

(8)      Die Mitglieder der Organe des Vereins (Organe des Vereins sind:  1. Der Vorstand, 2. Der Vereinsausschuss, 3. Die Mitgliederversammlung) sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( §670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EStG) in Form eines angemessenen pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf einen angemessenen Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

§ 10    Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Weiler einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Wahl des Vorstandes und des Ausschusses;

b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

c)    Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;

d)    Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

e)    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;

f)     Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

g)    Wahl der Kassenprüfer für 1 Jahr.

(3)      Die Mitgliederversammlung ist 1 mal jährlich einzuberufen.

(4)   Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.

(5) Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die später eingereicht werden, können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge, die die Änderung der Satzung bezwecken, sind unzulässig.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7)     Zu jedem Tagesordnungspunkt erhält jeweils der Berichterstatter als erster und letzter Redner das Wort. An der Aussprache kann sich jedes Mitglied beteiligen. Auf Antrag kann die Versammlung die Redezeit jederzeit beschränken. Anträge auf Schluss der Debatte können außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung gestellt werden, jedoch von Mitgliedern, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so können außer dem bereits vorgemerkten Rednern nur noch je ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag sprechen.

(8) Versammlungsteilnehmer, die die Ordnung stören, können vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen oder bei schweren Verstößen von der weiteren Teilnahme der Versammlung ausgeschlossen werden.

(9)    Erledigte Anträge und Tagesordnungspunkte können nur dann nochmals behandelt werden, wenn es von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(10)     Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.

(11)     Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(12)    Die Beschlüsse der Organe werden in der Regel offen durch Handheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder kann jedoch ausnahmsweise eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel beschlossen werden.

(13) Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einreichen. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie das Amt im Falle der Wahl annehmen. Von nicht anwesenden Kandidaten muss darüber eine schriftliche Erklärung vorliegen.

(14)   Wahlen können, wenn Widerspruch nicht erfolgt, durch offene Abstimmung vorgenommen werden. Widerspricht ein Mitglied, ist geheim mit Stimmzettel zu wählen. Gewählt sind die Bewerber, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(15)    Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit fordert.

(16)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:

a)    Ort und Zeit der Versammlung;

b)    Die Person des Versammlungsleiters;

c)    Die Zahl der anwesenden Mitglieder;

d)    Die Tagesordnung;

e)    Die Abstimmungsergebnisse;

f)     Den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

 

§ 11    Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.10. eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)     Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 12    Schriftführer

(1)    Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, soweit dies nicht vom Vorstand erledigt wird.

(2)   Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung in den Versammlungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13    Kassier

(1)  Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er ist ermächtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu leisten, soweit sie vom Vorstand oder in den Versammlungen beschlossen worden sind. Er ist ermächtigt, die sich hierauf beziehenden Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

(2)  Der Kassier fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der den Kassenprüfern zur Revision vorgelegt werden muss. Nach dem Bericht der Kassenprüfer kann der Kassier auf deren Antrag entlastet werden.

 

§ 14    Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Kontrolle der Rechnungs- und Geschäftsführung des Vereins obliegt 2 von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern. Diese geben in der Mitgliederversammlung Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Überprüfungen und erstatten Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 15    Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird so verwendet, dass damit zunächst die vorhandenen Schulden gedeckt werden.

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein zur Erhaltung der Dorfgemeinschaft Weiler e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


 Datum  22.08.2021

 

Zum Download der Satzung geht es hier

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