§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erhaltung des Freibads Weiler"
und hat seinen Sitz in Schorndorf-Weiler.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der
Eintragung den Zusatz "e. V." führen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibads in Weiler. Der Verein stellt sich in
Zusammenarbeit mit der Stadt Schorndorf die Aufgabe, die baulichen Einrichtungen des
Freibads soweit herzustellen und zu sanieren, dass das Bad für die Öffentlichkeit auf
Dauer nutzbar wird und damit diese Möglichkeit für sportliche Übungen und Leistungen
erhalten bleibt. Es soll erreicht werden, dass insbesondere Kinder und Jugendliche
ungefährdet Schwimmen lernen und Schwimmsport treiben können.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen und
sachlichen Mitteln, die ausschließlich zur Erhaltung des Freibades als Sportanlage
verwendet werden. Der Förderverein Freibad Weiler verpflichtet sich, diese Mittel an die
Rechtsträgerin des Freibads (Stadt Schorndorf) weiter zu leiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste,
nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des Mitglieds zugestimmt hat.
Über die Ablehnung entscheidet ebenfalls der Vorstand. Für die Ablehnung ist
keine Begründung erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie
ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig.
- Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.
b) wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied muss
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem 3. Vorsitzenden;
- dem Schriftführer;
- dem Kassier.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Sie haben je Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Im Innenverhältnis gilt ferner:
a) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu € 150,-- ist sowohl der 1.
Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende ermächtigt.
b) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit mehr als € 150,-- ist der
Ausschuss zuständig.
- Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und
eines weiteren Vorstandsmitglieds. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die
Bücher vom Kassier abzuschließen. Die Abrechnung ist zur Überprüfung den
Kassenprüfern vorzulegen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Ausschuss ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Der Vereinsausschuss
- Den Ausschuss des Vereins bilden:
- Die Mitglieder des Vorstandes
- 4 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählende
Mitglieder.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat sich der
Ausschuss durch Zuwahl eines weiteren Mitglieds für den Rest der Wahlzeit des
Ausscheidenden zu ergänzen.
- Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf zu den Sitzungen
eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 der Mitglieder anwesend sind. Bei
Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle
der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.
- Der Ausschuss bereitet die Mitgliederversammlung vor.
- Der Ausschuss ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, die nach dieser Satzung
nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind.
- Die Mitglieder des Ausschusses arbeiten ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird
vom Vorstand, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch
öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Weiler einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und des Ausschusses;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand;
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
- Wahl der Kassenprüfer für 1 Jahr.
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich im I. Quartal einzuberufen.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.
- Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die
später eingereicht werden, können nur beraten und beschlossen werden, wenn
2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen
(Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge, die die Änderung der Satzung
bezwecken, sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
- Zu jedem Tagesordnungspunkt erhält jeweils der Berichterstatter als erster und
letzter Redner das Wort. An der Aussprache kann sich jedes Mitglied beteiligen.
Auf Antrag kann die Versammlung die Redezeit jederzeit beschränken. Anträge
auf Schluss der Debatte können außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung
gestellt werden, jedoch von Mitgliedern, die nicht bereits zur Sache gesprochen
haben. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so können außer
dem bereits vorgemerkten Rednern nur noch je ein Redner für und ein Redner
gegen den Antrag sprechen.
- Versammlungsteilnehmer, die die Ordnung stören, können vom
Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen oder bei schweren Verstößen von der
weiteren Teilnahme der Versammlung ausgeschlossen werden.
- Erledigte Anträge und Tagesordnungspunkte können nur dann nochmals
behandelt werden, wenn es von 2/3 der in der Versammlung anwesenden
Stimmberechtigten verlangt wird.
- Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Beschlüsse der Organe werden in der Regel offen durch Handheben mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag von
1/3 der anwesenden Mitglieder kann jedoch ausnahmsweise eine geheime
Abstimmung mit Stimmzettel beschlossen werden.
- Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen. Jedes Mitglied kann
Wahlvorschläge einreichen. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob
sie das Amt im Falle der Wahl annehmen. Von nicht anwesenden Kandidaten
muss darüber eine schriftliche Erklärung vorliegen.
- Wahlen können, wenn Widerspruch nicht erfolgt, durch offene Abstimmung
vorgenommen werden. Widerspricht ein Mitglied, ist geheim mit Stimmzettel zu
wählen. Gewählt sind die Bewerber, die die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, soweit das
Gesetz keine andere Mehrheit fordert.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie
soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Die Person des Versammlungsleiters;
- Die Zahl der anwesenden Mitglieder;
- Die Tagesordnung;
- Die Abstimmungsergebnisse;
- Den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.10. eines Jahres im voraus
fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Schriftführer
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, soweit dies nicht vom Vorstand
erledigt wird.
- Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung in den Versammlungen. Die
Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassier
- Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er ist ermächtigt, Zahlungen für den
Verein anzunehmen und zu leisten, soweit sie vom Vorstand oder in den
Versammlungen beschlossen worden sind. Er ist ermächtigt, die sich hierauf
beziehenden Schriftstücke allein zu unterzeichnen.
- Der Kassier fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der
den Kassenprüfern zur Revision vorgelegt werden muss. Nach dem Bericht der
Kassenprüfer kann der Kassier auf deren Antrag entlastet werden.
§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kontrolle der Rechnungs- und Geschäftsführung des Vereins obliegt 2 von der
Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern. Diese geben in der
Mitgliederversammlung Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Überprüfungen und
erstatten Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
- Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird so verwendet, dass
damit zunächst die vorhandenen Schulden gedeckt werden.
- Soweit eine Verwendung des übrig gebliebenen Vermögens nicht mehr i. S. v. §
2 der Satzung möglich ist, geht es an den Krankenpflegeverein Weiler e. V.
über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Festgestellt am Unterschriften
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